1.3. Der konventionsrechtliche Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche (sog. "civil rights") ist nicht deckungsgleich mit jenem im innerstaatlichen Recht. Von Art. 6 Ziffer 1 EMRK werden nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im eigentlichen Sinne erfasst, sondern auch Verwaltungsakte hoheitlich handelnder Behörden, die massgeblich in private Rechtspositionen eingreifen. In diesem Sinne als zivilrechtlich gelten unter anderem Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen (vgl. BGE 136 II 187, Erw. 8.2.1; 134 I 331, Erw. 2.1; 130 I 388, Erw. 5.1; 126 I 144, Erw. 3a). Damit hat der -9-