Neben Art. 6 Ziffer 1 EMRK sieht auch Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.