4. Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Der Kläger hat dem Gemeinderat vor der Anhebung der Klage am 5. Juni 2021 ein "Schlichtungsgesuch" unterbreitet. Dieser hat die Begehren des Klägers mit Beschluss vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen (vgl. erste Klagebeilage). Damit ist das Vorverfahren gemäss § 61 Abs. 1 VRPG durchgeführt. II. 1. 1.1. Der Kläger führt zu Beginn seiner Klage aus: "Auf eine öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsverkündung wird nicht verzichtet."