Beurteilung seiner Schadenersatzforderung hat. Allenfalls könnten zu erwartende Erkenntnisse aus dem betreffenden Verfahren rechtfertigen, das verwaltungsrechtliche Klageverfahren zu sistieren (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens – wie sich zeigen wird (vgl. hinten Erw. II/3 f.) – für die Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht entscheidrelevant ist.