Davon kann mit Bezug auf den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 25. Oktober 2021 betreffend Pachtzuteilung für die Periode 2019/25 Verwaltungsbeschwerde erhoben (Beilage zur Eingabe vom 22. November 2021). Das betreffende Verfahren hat nicht zur Folge, dass der Kläger kein Interesse mehr an der -8-