Der Auffassung des Gemeinderats kann nicht gefolgt werden. Gegenstandslosigkeit der Klage wäre anzunehmen, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage definitiv weggefallen wäre (zu Art. 242 ZPO vgl. JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 242 N 5; LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., Art. 242 N 3). Davon kann mit Bezug auf den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch nicht ausgegangen werden.