1.4. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Forderung von Fr. 1'000.00 aus Staatshaftung (Klagebegehren Ziffer 3) zuständig. Im Übrigen kann auf die Klage nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klageverfahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwendung. -7-