Die vorliegende Klage unterbricht die Verjährung der Forderung (nur) im Umfang des eingeklagten Betrags (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art. 135 N 10 und N 20 mit Verweis auf BGE 119 II 339, Erw. 1c/aa). Eine unbezifferte Forderungsklage liegt nicht vor (vgl. hinten Erw. II/3.3) und eine Möglichkeit, die Unterbrechungswirkung der Verjährung auf die vorbehaltene Mehrforderung (von rund Fr. 69'000.00) auszudehnen, besteht nicht. Entsprechend kann auf Klagebegehren Ziffer 1 nicht eingetreten werden.