Entsprechend wurde die Verjährung eines durchsetzbaren Staatshaftungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten mit der Klageeingabe am 14. Juli 2021 unterbrochen. Eine zusätzliche Handlung des Gerichts ist dafür nicht erforderlich (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I; Art. 1-529 OR, 7. Auflage 2020, Art. 135 N 5). Was den Umfang der Verjährungsunterbrechung anbelangt, hat der Kläger – unter Vorbehalt der Mehrforderung – einen Teilbetrag von lediglich Fr. 1'000.00 eingeklagt. Die vorliegende Klage unterbricht die Verjährung der Forderung (nur) im Umfang des eingeklagten Betrags (vgl. DÄPPEN, a.a.