1.3. Dem Begehren betreffend Verjährungsunterbrechung (Ziffer 1) kommt keine Bedeutung zu. Das Haftungsgesetz enthält selbst keine Regelung zur Verjährung des Staatshaftungsanspruchs; daher gelangen aufgrund des Verweises in § 2 HG die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Gemäss Art. 135 Ziffer 2 OR wird die Verjährung unter anderem durch Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen. Entsprechend wurde die Verjährung eines durchsetzbaren Staatshaftungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten mit der Klageeingabe am 14. Juli 2021 unterbrochen.