Auf Begehren Ziffer 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren somit nicht einzutreten. Damit kann auf die vom Kläger beanstandete fehlende Chancengleichheit bei der Pachtvergabe nicht eingegangen werden. 1.2. Der Kläger macht einen Staatshaftungsanspruch gegen die Ortsbürgergemeinde Q. geltend (vgl. Begehren Ziffer 3). Dabei handelt es sich um ein haftpflichtiges Gemeinwesen im Sinne von § 3 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (Haftungsgesetz, HG; SAR 150.200). Der Gemeinderat vertritt die Ortsbürgergemeinde nach aussen und in allen -6-