Der Kläger kann sich somit nicht mit verwaltungsrechtlicher Klage dagegen wehren, dass auf sein Gesuch vom 20. August 2018 hin zunächst kein anfechtbarer Entscheid erging. In einem solchen Fall steht die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung offen (vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045).