Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, ob das betreffende Pachtland dem Finanzvermögen der Ortsbürgergemeinde zuzuordnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2016 vom 12. Juni 2017, Erw. 1.1). Indessen liegt keine Streitigkeit vor, in der mangels Verfügungskompetenz kein Entscheid ergehen könnte. Der Gemeinderat hat denn auch – nachträglich und mit Verspätung – am 25. Oktober 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst und dem Kläger eröffnet.