Gemäss § 60 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in (anderen) Angelegenheiten, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann. Diese Zuständigkeit hat ihre Grundlage darin, dass nicht allen Streitigkeiten, die von den Rechtsschutzgarantien des Völkerrechts und der Rechtsweggarantie der Bundesverfassung erfasst werden, eine Verfügung zu Grunde liegt. Der Gesetzgeber wollte mit § 60 lit.