I. 1. 1.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ortsbürgergemeinde Q. mit ihm für die Periode 2019/25 zu Unrecht keinen Pachtvertrag über Landwirtschaftsland abgeschlossen hat, und beantragt eine entsprechende Feststellung (Begehren Ziffer 2). Auf sein Gesuch vom 20. August 2018 hin war ihm kein Pachtland zugesprochen worden, wobei damals kein förmlicher Entscheid erging. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinderat Q. nachträglich am 25. Oktober 2021, mithin nach der Einreichung der (vorliegend zu beurteilenden) verwaltungsrechtlichen Klage.