4. Mit Protokollauszug ebenfalls vom 25. Oktober 2021 stellte der Gemeinderat Q. folgende Anträge: 1. Die Klage von A. vom 13. Juli 2021 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Verfahrenskosten seien sachlich gerechtfertigt zu verteilen. 3. Von Parteientschädigungen sei abzusehen. Der Gemeinderat argumentierte damit, dass die verwaltungsrechtliche Klage mit der Eröffnung des Beschlusses vom 25. Oktober 2021 und der damit verbundenen Beschwerdemöglichkeit gegenstandslos geworden sei. -4-