2. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, mir in diesem Verfahren 1'000.– Schadenersatz aus entgangenem landw. Pachtvertrag ab dem Zeitpunkt 01.12.19 inkl. 5 % Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Das Bezirksgericht J. trat am 25. Februar 2021 auf die Klage nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, Abteilung Zivilgericht, mit Entscheid vom 30. April 2021 ab.