Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2021.10 / ME / jb Art. 15 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Kläger A._____, Beklagte Ortsbürgergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Klageverfahren betreffend Forderung -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., dipl. Ingenieur-Agronom FH, bemüht sich in seiner Wohngemeinde Q. um Pachtland. Am 20. August 2018 bewarb er sich bei der Ortsbürgergemeinde um 3,5 ha Landwirtschaftsland, ging jedoch bei der Neuzuteilung für die Pachtperiode 2019/25 leer aus. 2. Am 22. Januar 2021 erhob A. beim Bezirksgericht U. Klage gegen die Ortsbürgergemeinde Q. mit folgenden Begehren: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte mit mir zu Unrecht kei- nen Pachtvertrag über Landwirtschaftsland in der Pachtperiode 01.12.19 bis 30.11.25 abschloss. 2. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, mir in diesem Verfahren 1'000.– Schadenersatz aus entgangenem landw. Pachtvertrag ab dem Zeitpunkt 01.12.19 inkl. 5 % Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Das Bezirksgericht J. trat am 25. Februar 2021 auf die Klage nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, Abteilung Zivil- gericht, mit Entscheid vom 30. April 2021 ab. B. 1. Darauf erhob A. mit Eingabe vom 13. Juli 2021 verwaltungsrechtliche Klage gegen die Ortsbürgergemeinde Q. mit folgenden Begehren: 1. Ich verlange vorab die Verjährungsunterbrechung auf dem ganzen Scha- den von rund Fr. 70'000. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte mit mir zu Unrecht kei- nen Pachtvertrag über Landwirtschaftsland in der Pachtperiode 01.12.19 bis 30.11.25 abschloss. -3- 3. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, mir in diesem Verfahren CHF 1'000.– Schadenersatz aus entgangenem landw. Pacht- vertrag ab dem Zeitpunkt 01.12.19 inkl. 5 % Zins zu bezahlen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2. Die Frist zur Erstattung der Klageantwort wurde mehrfach bis zum 8. No- vember 2021 erstreckt. 3. Zwischenzeitlich beschloss der Gemeinderat Q. am 25. Oktober 2021: 1. Das Gesuch von A. vom 20. August 2018 um Zuteilung von ge- meindeeigenem Pachtland für die Pachtperiode 2019/25 wird abgelehnt. 2. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an die Gemeindeabteilung, Rechtsdienst des Departements Volkswirt- schaft und Inneres, erhoben werden. Diese Beschwerde muss einen An- trag und eine Begründung enthalten. 3. Dieser Beschluss wird A. am 27. Oktober 2021 eröffnet. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass A. die Voraussetzungen des gemeinderätlichen Reglements nicht erfülle. Dieser könne keine Standardarbeitskraft nachweisen und keinen ökologischen Leistungsnachweis erbringen (weshalb er keine Direktzahlungen des Bundes erhalte); zudem führe er keinen landwirtschaftlichen Betrieb. 4. Mit Protokollauszug ebenfalls vom 25. Oktober 2021 stellte der Gemeinde- rat Q. folgende Anträge: 1. Die Klage von A. vom 13. Juli 2021 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Die Verfahrenskosten seien sachlich gerechtfertigt zu verteilen. 3. Von Parteientschädigungen sei abzusehen. Der Gemeinderat argumentierte damit, dass die verwaltungsrechtliche Klage mit der Eröffnung des Beschlusses vom 25. Oktober 2021 und der damit verbundenen Beschwerdemöglichkeit gegenstandslos geworden sei. -4- 5. A. hielt in der Eingabe vom 22. November 2021 an der verwal- tungsrechtlichen Klage fest und teilte mit, er habe gleichentags bei der Ge- meindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Be- schwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 25. Oktober 2021 erhoben. 6. In der Eingabe vom 12. Januar 2022 bestand A. auf der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Am 4. und 7. Februar 2022 reichte er weitere Stellungnahmen ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat am 16. Februar 2022 eine öffentliche Verhand- lung durchgeführt und A. angehört. Die Ortsbürgergemeinde Q. hat auf eine Teilnahme verzichtet. Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ortsbürgergemeinde Q. mit ihm für die Periode 2019/25 zu Unrecht keinen Pachtvertrag über Landwirtschaftsland abgeschlossen hat, und beantragt eine entsprechende Feststellung (Begehren Ziffer 2). Auf sein Gesuch vom 20. August 2018 hin war ihm kein Pachtland zugesprochen worden, wobei damals kein förmlicher Entscheid erging. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinderat Q. nachträglich am 25. Oktober 2021, mithin nach der Einreichung der (vorliegend zu beurteilenden) verwaltungsrechtlichen Klage. Gemäss § 60 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in (anderen) Angelegenheiten, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann. Diese Zuständigkeit hat ihre Grundlage darin, dass nicht allen Streitigkeiten, die von den Rechtsschutz- garantien des Völkerrechts und der Rechtsweggarantie der Bundesverfas- sung erfasst werden, eine Verfügung zu Grunde liegt. Der Gesetzgeber wollte mit § 60 lit. d VRPG einen Auffangtatbestand für jene Fälle schaffen, in denen keine Verfügung ergeht, aber trotzdem in Rechtspositionen (vorab in Grundrechte) von Privaten eingegriffen wird und kein anderes Rechts- mittel zur Verfügung steht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts -5- WKL.2015.12 vom 1. Juli 2015, Erw. I/1.1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 74). Der Kläger möchte nachträglich gegen die Pachtvergabe für die Periode 2019/25 vorgehen. Die sog. Zweistufentheorie unterscheidet beim Ab- schluss von privatrechtlichen Verträgen durch das Gemeinwesen zwischen dem privatrechtlichen Vertragsschluss einerseits und der internen Willens- bildung der Behörden andererseits, die dem Vertragsschluss vorangeht. Das Verfahren der internen Willensbildung untersteht dem öffentlichen Recht und schliesst mit einer Verfügung ab. Damit entscheidet sich die Ortsbürgergemeinde, mit wem sie einen Pachtvertrag abschliesst (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1394; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Bern 2014, § 34 N 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2016 vom 12. Juni 2017, Erw. 1.1 und 2C_314/2013 vom 19. März 2014, Erw. 1.1.1 ff.). Entsprechend handelt es sich bei der Entscheidung, dass dem Kläger kein Pachtland zugeteilt wurde, um eine öffentlich-recht- liche Angelegenheit. Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, ob das betreffende Pachtland dem Finanzvermögen der Ortsbürgergemeinde zuzuordnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2016 vom 12. Juni 2017, Erw. 1.1). Indessen liegt keine Streitigkeit vor, in der mangels Verfü- gungskompetenz kein Entscheid ergehen könnte. Der Gemeinderat hat denn auch – nachträglich und mit Verspätung – am 25. Oktober 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst und dem Kläger eröffnet. Der Kläger kann sich somit nicht mit verwaltungsrechtlicher Klage dagegen wehren, dass auf sein Gesuch vom 20. August 2018 hin zunächst kein an- fechtbarer Entscheid erging. In einem solchen Fall steht die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung offen (vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han- deln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045). Auf Begehren Ziffer 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren somit nicht einzutreten. Damit kann auf die vom Kläger beanstandete fehlende Chancengleichheit bei der Pachtvergabe nicht eingegangen werden. 1.2. Der Kläger macht einen Staatshaftungsanspruch gegen die Ortsbürgerge- meinde Q. geltend (vgl. Begehren Ziffer 3). Dabei handelt es sich um ein haftpflichtiges Gemeinwesen im Sinne von § 3 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (Haftungsgesetz, HG; SAR 150.200). Der Gemeinderat vertritt die Ortsbürgergemeinde nach aussen und in allen -6- Rechtsstreitigkeiten (§ 10 und § 11 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Orts- bürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200]). Das Staatshaftungsverfahren richtet sich grund- sätzlich nach den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Klagever- fahrens (§ 11 Abs. 2 HG i.V.m. §§ 61 ff. VRPG). Somit ist das Verwaltungs- gericht zur Beurteilung der Schadenersatzforderung von Fr. 1'000.00 zu- ständig. Insoweit ist auf die verwaltungsrechtliche Klage einzutreten. 1.3. Dem Begehren betreffend Verjährungsunterbrechung (Ziffer 1) kommt keine Bedeutung zu. Das Haftungsgesetz enthält selbst keine Regelung zur Verjährung des Staatshaftungsanspruchs; daher gelangen aufgrund des Verweises in § 2 HG die entsprechenden Bestimmungen des Obliga- tionenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Gemäss Art. 135 Ziffer 2 OR wird die Verjährung unter anderem durch Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen. Entsprechend wurde die Verjährung eines durchsetzbaren Staatshaftungs- anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten mit der Klageeingabe am 14. Juli 2021 unterbrochen. Eine zusätzliche Handlung des Gerichts ist da- für nicht erforderlich (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obli- gationenrecht I; Art. 1-529 OR, 7. Auflage 2020, Art. 135 N 5). Was den Umfang der Verjährungsunterbrechung anbelangt, hat der Kläger – unter Vorbehalt der Mehrforderung – einen Teilbetrag von lediglich Fr. 1'000.00 eingeklagt. Die vorliegende Klage unterbricht die Verjährung der Forderung (nur) im Umfang des eingeklagten Betrags (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art. 135 N 10 und N 20 mit Verweis auf BGE 119 II 339, Erw. 1c/aa). Eine unbezif- ferte Forderungsklage liegt nicht vor (vgl. hinten Erw. II/3.3) und eine Mög- lichkeit, die Unterbrechungswirkung der Verjährung auf die vorbehaltene Mehrforderung (von rund Fr. 69'000.00) auszudehnen, besteht nicht. Ent- sprechend kann auf Klagebegehren Ziffer 1 nicht eingetreten werden. 1.4. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Forderung von Fr. 1'000.00 aus Staatshaftung (Klagebegehren Ziffer 3) zuständig. Im Üb- rigen kann auf die Klage nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klagever- fahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss an- wendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwen- dung. -7- 2.2. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 67 N 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff bei- zubringen und darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60–67 N 7 ff.). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Be- weis zu offerieren; die Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Das Gericht kann im verwaltungsgerichtlichen Klage- verfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten; übereinstim- mende Parteierklärungen hat es ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60–67 N 9; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 20, Art. 58 N 9; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 55 N 2, Art. 58 N 5). 3. Der Gemeinderat vertritt in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die Ansicht, dass die (Staatshaftungs-)Klage infolge seines Beschlusses vom selben Datum gegenstandslos geworden sei. Damit hat der Gemeinderat das Gesuch des Klägers vom 20. August 2018 um Zuteilung von Pachtland der Ortsbürgergemeinde nachträglich abgewiesen. Der Auffassung des Gemeinderats kann nicht gefolgt werden. Gegen- standslosigkeit der Klage wäre anzunehmen, wenn das Rechtsschutzinte- resse des Klägers nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage definitiv weggefallen wäre (zu Art. 242 ZPO vgl. JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 242 N 5; LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], a.a.O., Art. 242 N 3). Davon kann mit Bezug auf den gel- tend gemachten Staatshaftungsanspruch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 25. Oktober 2021 be- treffend Pachtzuteilung für die Periode 2019/25 Verwaltungsbeschwerde erhoben (Beilage zur Eingabe vom 22. November 2021). Das betreffende Verfahren hat nicht zur Folge, dass der Kläger kein Interesse mehr an der -8- Beurteilung seiner Schadenersatzforderung hat. Allenfalls könnten zu er- wartende Erkenntnisse aus dem betreffenden Verfahren rechtfertigen, das verwaltungsrechtliche Klageverfahren zu sistieren (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, da der Aus- gang des Beschwerdeverfahrens – wie sich zeigen wird (vgl. hinten Erw. II/3 f.) – für die Beurteilung des Staatshaftungsanspruchs nicht ent- scheidrelevant ist. 4. Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Be- gehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Der Kläger hat dem Gemeinderat vor der Anhebung der Klage am 5. Juni 2021 ein "Schlichtungsgesuch" unter- breitet. Dieser hat die Begehren des Klägers mit Beschluss vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen (vgl. erste Klagebeilage). Damit ist das Vorverfahren gemäss § 61 Abs. 1 VRPG durchgeführt. II. 1. 1.1. Der Kläger führt zu Beginn seiner Klage aus: "Auf eine öffentliche Partei- verhandlung und Urteilsverkündung wird nicht verzichtet." 1.2. Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil- rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Neben Art. 6 Ziffer 1 EMRK sieht auch Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 1.3. Der konventionsrechtliche Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche (sog. "civil rights") ist nicht deckungsgleich mit jenem im innerstaatlichen Recht. Von Art. 6 Ziffer 1 EMRK werden nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im ei- gentlichen Sinne erfasst, sondern auch Verwaltungsakte hoheitlich han- delnder Behörden, die massgeblich in private Rechtspositionen eingreifen. In diesem Sinne als zivilrechtlich gelten unter anderem Schadenersatzfor- derungen gegenüber dem Gemeinwesen (vgl. BGE 136 II 187, Erw. 8.2.1; 134 I 331, Erw. 2.1; 130 I 388, Erw. 5.1; 126 I 144, Erw. 3a). Damit hat der -9- Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziffer 1 EMRK ist eine (mündliche) öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrück- lich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 134 I 331, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021, Erw. 1.6). Die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV um- fasst sowohl die Partei- als auch die Publikumsöffentlichkeit bzw. ge- währleistet den Zutritt der Parteien sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zum Verhandlungssaal (RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 567 f.). Nachdem der Kläger explizit an einer Gerichtsverhandlung festgehalten hatte, wurde eine solche durchgeführt. Der Kläger hatte in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 16. Fe- bruar 2022 Gelegenheit, seinen Standpunkt mündlich vorzutragen. Sowohl die Partei- als auch die Publikumsöffentlichkeit waren gewährleistet. Dem Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde damit entsprochen. 1.4. Der Kläger bemängelte, die verwaltungsgerichtliche Verhandlung sei auf der Homepage der Gerichte Kanton Aargau nicht publiziert worden. Er ver- langte eine "Nachbesserung", eventuell sei die Verhandlung im Internet er- neut anzukündigen und zu wiederholen (vgl. Plädoyer und Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 16. Februar 2022). Gemäss § 4 des Reglements der Justizleitung über die Information der Öf- fentlichkeit und die Publikation von Entscheiden vom 19. Februar 2016 (In- formationsreglement; SAR 155.616) informieren die Gerichtskanzleien elektronisch über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Verhand- lungen. Die entsprechende Orientierung im Internet ist vorliegend aufgrund eines Versehens unterblieben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Partei- und Publikumsöffentlichkeit gewährleistet bzw. die Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 3 BV erfüllt waren. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich kein in- dividueller Anspruch der beteiligten Parteien auf öffentliche Vorankündi- gung einer Verhandlung ableiten. Dasselbe gilt auch in Bezug auf § 4 In- formationsreglement; diese Vorschrift konkretisiert lediglich die Öffentlich- keitsarbeit der Aargauer Justiz (vgl. § 1 Abs. 1 Informationsreglement) und begründet keine individuellen Ansprüche. Bezeichnenderweise ist die Auf- gabe der elektronischen Publikation von Verhandlungsterminen den Ge- richtskanzleien übertragen. Insgesamt besteht kein Anspruch des Klägers auf eine "Nachbesserung" (was immer auch damit gemeint ist) oder auf eine Wiederholung der Verhandlung. - 10 - 1.5. Was die öffentliche Urteilsverkündung anbelangt, hat der Kläger keinen An- spruch darauf, dass ihm das verwaltungsgerichtliche Urteil mündlich eröff- net wird. Die öffentliche Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensab- schluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis ge- nommen werden kann. Sie will in spezifischer Weise Geheimjustiz aus- schliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen. Im Sinne der Publi- kums- und Medienöffentlichkeit ist sie primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (vgl. BGE 139 I 129, Erw. 3.3; 137 I 16, Erw. 2.2). Völker- und Verfassungsrecht lassen verschiedene Formen der öffentli- chen Verkündung von Gerichtsurteilen zu (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 30 N 62; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 976 ff.; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015 Art. 30 N 54). Die Gerichte Kanton Aargau informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit der öffentlichen Auf- lage von Entscheiden und der Publikation von wegleitenden Entscheiden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. d und e Informationsreglement). Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, das vorliegende Urteil im Dispositiv in nicht anonymisierter Form (während 30 Tagen seit der Eröffnung) auf der Kanzlei des Verwal- tungsgerichts einzusehen (vgl. § 5 Abs. 1 des Informationsreglements). Ab dem Jahre 2022 werden nahezu sämtliche Entscheide des Verwaltungsge- richts anonymisiert auf einem Web-Portal veröffentlicht. 2. § 2 HG verweist für die Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruchs auf die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere auf Art. 41-61 OR, als ergänzendes kantonales Recht (vgl. MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 686 ff.). Sie beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusam- menhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Staatshaftungsrecht ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfül- lung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Grundsätzlich ist das Vorliegen eines Verschuldens hingegen keine Haftungsvoraussetzung. 3. 3.1. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des - 11 - schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Ver- mögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 7. Auflage, 2020, Art. 41 N 3 mit Hinweisen). Schaden kann in einer direk- ten Abnahme des Vermögens des Geschädigten (damnum emergens) be- stehen. Auch entgangener Gewinn zählt zum Schaden (lucrum cessans); die Schädigung besteht hier darin, dass ein Vermögen sich wegen eines schädigenden Ereignisses nicht vermehrt hat (vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 6; HEINZ REY/ISABELLE W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2018, Rz. 403 ff.). Die Geltendmachung von entgangenem Gewinn setzt voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn han- delt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (REY/W ILDHABER, a.a.O., Rz. 406; BGE 82 II 397, Erw. 6). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). 3.2. Der Kläger macht geltend, im Falle der Verpachtung von Gemeindeland hätte er auf einer Fläche von 3,5 ha Salate, Bohnen, Fenchel, Blumenkohl und Erdbeeren angebaut. Das Gemüse hätte er direkt gewinnbringend ver- kauft. Auf 1,5 ha hätte er 225'000 Stk. Salate setzen können; diese hätten bei einem Verkaufspreis von Fr. 1.60 pro Stück Buttoeinnahmen von Fr. 360'000.00 eingebracht. 6 t Bohnen hätten auf einer Fläche von 0,5 ha angebaut werden können; mit einem Verkaufspreis von Fr. 7.00 pro kg hätte er damit einen Ertrag von Fr. 42'000.00 brutto generiert. Auf 0,5 ha hätten 10,5 t Fenchel geerntet werden können, was angesichts eines Ver- kaufspreises von Fr. 5.00 pro kg Fr. 52'500.00 brutto eingebracht hätte. 17 t Blumenkohl wären auf einer Fläche von 0,5 ha möglich gewesen; mit einem Verkaufspreis von Fr. 4.20 pro kg wären Bruttoeinnahmen von Fr. 71'400.00 erzielt worden. Auf 0,5 ha hätten 9'000 Kartonschalen Erd- beeren geerntet werden können; diese hätte er für je Fr. 5.00 verkauft und damit Fr. 45'000.00 brutto eingenommen. In der vegetationsfreien Zeit hät- te er Schweinemast betrieben (50 Freilandschweine). Die Mastschweine hätte er direkt an den Konsumenten oder einen örtlichen Abnehmer ver- kauft. Ausgehend von 90 kg Fleisch pro Schwein und einem Verkaufspreis von Fr. 15.00 pro kg ergebe sich daraus ein Ertrag von Fr. 67'500.00. Er- gänzend hätte er auf Feldrandkompostierung sowie sozialtherapeutische Angebote im Bereich der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung ge- setzt. Damit hätte er Einnahmen von jeweils Fr. 10'000.00 generiert. Im Falle der Pacht von Gemeindeland hätte der Kläger somit Bruttoeinnahmen von insgesamt Fr. 658'400.00 erzielt. Das Kriterium der Standardarbeits- kraft wäre erfüllt und er wäre direktzahlungsberechtigt gewesen. Somit - 12 - seien ihm zusätzlich Fr. 8'370.00 an Direktzahlungen entgangen. Es könne – wie dies bei der vorzeitigen Auflösung von Pachtverträgen gehandhabt werde – von einem entgangenen Gewinn von rund Fr. 3'500.00 pro ha und Jahr ausgegangen werden. 3.3. Der Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen, was bei entgange- nem Gewinn voraussetzt, dass bestimmte gewinnbringende Ereignisse, die durch das schädigende Verhalten verunmöglicht werden, nachgewiesen sind. Die Ermittlung entgangenen Gewinns stellt oft keine eigentliche Scha- densschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR dar, obwohl es sich regel- mässig um eine hypothetische Frage handelt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beantwortet werden muss. Wer Schadenersatz für entgan- genen Gewinn verlangt, hat darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den fraglichen Geschäften erzielte hätte (vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 42 N 3; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.225/2006 vom 20. September 2006, Erw. 2.4). Der Kläger ist dipl. Ingenieur-Agronom FH, weshalb davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich in der Lage ist, einen Landwirtschaftsbetrieb zu füh- ren. Indessen verfügt er erst über rudimentäre Vorstellungen, was den Auf- bau seines landwirtschaftlichen Gewerbes anbelangt. Angesichts seiner vagen Geschäftsideen kann insbesondere nicht davon ausgegangen wer- den, dass bereits ein Businessplan vorliegt. In diesem Zusammenhang bleibt namentlich unklar, welche Investitionen er zu tätigen gedachte (ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere die Gestehungskosten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2008 vom 4. September 2008, Erw. 2.1]). Da der Kläger über keinen eigenen Betrieb verfügt, kann zur Geltendmachung eines Schadens nicht ausreichen, wenn er abstrakte be- triebswirtschaftliche Überlegungen anstellt. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit einem bestehenden Gewerbe, dem infolge eines schädi- genden Ereignisses (hypothetischer) Umsatz verloren ging und das des- halb einen entgangenen Gewinn als Schaden geltend macht (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 4C.225/2006 vom 20. September 2006, Erw. 2.4). Der Kläger verfügt mithin über keine eingeführten Produkte, bestehenden Kundenbeziehungen und erprobten Absatzkanäle. Entsprechend entgehen ihm durch die unterbliebene Verpachtung von Landwirtschaftsland keine bis anhin üblicherweise erzielten Erträge bzw. erleidet er dadurch keine Umsatzeinbusse. Es steht auch nicht zur Diskussion, dass ein bestehender Betrieb in seinen Wachstumsperspektiven beschränkt würde. Die Pacht von Landwirtschaftsland wäre vielmehr Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit überhaupt erst hätte aufnehmen können. Unter diesen Umständen erscheint es bloss the- oretischer Natur, dass dem Kläger – mangels Pachtland – ein üblicher- weise zu erzielender Gewinn entging. Die Schadensberechnung des Klä- gers fusst nicht auf einem ausreichend konkreten Fundament. Dieser - 13 - macht den Aufbau und die Rentabilität eines potentiellen Gemüsebau- und Schweinemastbetriebs einzig davon abhängig, dass ihm die Beklagte eine vergleichsweise kleine Landwirtschaftsfläche von 3,5 ha verpachtet hätte. Diese Darstellung greift zu kurz und wird der Komplexität eines landwirt- schaftlichen Gewerbes nicht gerecht. Damit ist ein Schaden im Sinne des Staatshaftungsrechts nicht dargetan. In diesem Sinne ist der vom Kläger geltend gemachte entgangene Gewinn von rund Fr. 3'500.00 pro ha und Jahr rein hypothetisch (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 16. Februar 2022, wo er auf vorzeitige Auflösungen von Pachtverträgen verwies). Der Kläger kann nicht darlegen, dass sein Vermögen im Falle der Verpachtung von Landwirtschaftsland einen höheren Stand aufweisen würde als ohne. 3.4. In Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, weitere Beweise abzunehmen. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Die vom Kläger angebotenen Zeugenbefragungen dienen einerseits dazu, potentielle Ertragsausfälle zu plausibilisieren (Zeuge C., betreffend Direktverkauf; Zeuge D., betreffend Absatz von Schweinefleisch), bzw. zur Bestimmung entgangenen Gewinns (Zeugen E., Landwirtschaftslehrer K., und F., Dozent Agrarrecht Fachhochschule S.). Andererseits ruft der Kläger diverse Zeugen an, welche Landwirtschaftsbetriebe angeblich im Teilzeitpensum bzw. "in der Freizeit" führen. Die entsprechenden Beweisangebote sind nicht tauglich, eine Umsatzeinbusse bzw. entgangenen Gewinn des Klägers nachzuweisen, wenn dieser bis anhin über keine eigene Infrastruktur verfügt, um einen Ertrag zu erzielen. Ebenfalls nicht ergiebig wäre es diesfalls, einen Augenschein auf einem bestehenden Bauernhof durchzuführen oder bezüglich entgangener Direktzahlungen ein Gutachten einzuholen und eine Parteibefragung durchzuführen. Eine solche ist auch zu den Themen Feldrandkompostierung und sozialtherapeutische Angebote nicht angezeigt. Diese wären für die Rentabilität eines Kleinst- betriebs von untergeordneter Bedeutung. Die betreffenden Beweisanträge werden abgewiesen. 4. 4.1. Der Staatshaftungsanspruch scheitert somit bereits am Nachweis des Schadens. Nachfolgend ist ergänzend auf weitere Haftungsvoraussetzun- gen einzugehen. 4.2. Widerrechtlichkeit einer Schädigung setzt entweder die Verletzung eines absolut geschützten Gutes wie Leib, Leben, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz (Erfolgsunrecht) voraus oder aber eine reine Vermögensschädi- gung, welche durch einen Verstoss gegen eine Norm bewirkt wurde, die - 14 - nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensun- recht) (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62 Rz. 27 ff.; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114; BGE 132 II 449, Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger macht einen entgangenen Gewinn aus einer po- tentiellen Geschäftstätigkeit und damit einen reinen Vermögensschaden geltend. Das Vermögen als solches ist kein absolut geschütztes Rechtsgut. Seine Verminderung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Dafür er- forderlich ist, dass eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt wird, die zum Schutz vor solchen Schädigungen bestimmt ist (BGE 118 Ib 163, Erw. 2; 116 Ib 193, Erw. 2a; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114 ff.; RÜSSLI, a.a.O., S. 688). Auf eine entspre- chende Bestimmung kann sich der Kläger nicht berufen, weshalb sich die geltend gemachte Schädigung nicht als widerrechtlich ist erweist. Der pauschale Hinweis, dass Amtsmissbrauch oder ungetreue Amtsführung (Art. 312 bzw. Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) vorliegen könnte (vgl. Plädoyer), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; ausweislich der Akten wurde auch nie eine entsprechende Strafanzeige eingereicht. Somit wäre der Staatshaftungsanspruch auch mangels Widerrechtlichkeit abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Abschluss eines Pachtvertrags nicht vergleichbar ist mit Verträgen über eine lebenswichtige Leistung. In diesem Kontext kann die grundlose Verweigerung, einen Vertrag zu schliessen, als sittenwidrig erachtet werden (vgl. REY/W ILDHABER, a.a.O., Rz. 960). Darauf kann sich der Kläger, der sich um Landwirtschaftsflächen beworben hat, nicht berufen (vgl. Plädoyer und Protokoll der Verhandlung vom 16. Fe- bruar 2022). 4.3. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, des- sen Ersatz verlangt wird, muss als Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang; vgl. KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 14). Weiter wird nach der Einschränkung durch die Adä- quanztheorie nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen (KESSLER, a.a.O., Art. 41 N 16; ROBERTO VITO, Haftpflichtrecht, Bern 2018, Rz. 06.37); bei einer Unterlassung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass mit der ge- botenen Handlung der entstandene Schaden hätte verhindert werden kön- nen (vgl. BGE 121 III 358, Erw. 5). Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass die unterbliebene Verpachtung von Landwirtschaftsland nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für eine Vermögenseinbusse ursächlich gewesen wäre. Erwartungsgemäss führt die erstmalige Verpachtung von 3,5 ha Landwirtschaftsland nicht (ohne - 15 - weiteres) dazu, dass der Pächter innert kurzer Zeit einen Gemüsebau- und Schweinemastbetrieb aufbauen und die entsprechenden Produkte gewinn- bringend verkaufen kann. In diesem Zusammenhang trifft der Kläger eine Vielzahl von Annahmen, die er zu Unrecht als selbstverständlich voraus- setzt (namentlich in Bezug auf Investitionen, Ernte und Absatz). Die betref- fende Kausalitätskette kann er nicht rechtsgenüglich nachweisen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf weitere Vorbringen in der Klage war nicht einzugehen. Dies betrifft na- mentlich Äusserungen des Klägers zur Lokalpolitik und zu örtlichen Land- wirtschaftsbetrieben, da sie für die Beurteilung des Staatshaftungsan- spruchs irrelevant sind. Gleich verhält es sich bezüglich der örtlichen Raumplanung bzw. der Einzonung von Bauland. Der Kläger greift schliess- lich etliche Themen auf, die nicht entscheidrelevant und unbeachtlich sind (Grossgrundbesitz und Landenteignungen in Afrika, Benachteiligung Indi- gener in Südamerika, Brandrodungen in Urwaldgebieten, Verteilung land- wirtschaftlicher Flächen in der Weimarer Republik sowie in Ost- und West- Deutschland, Agrargemeinschaften in Österreich sowie Flächenvergaben an Neueinrichter in Deutschland). Zusätzliche Beweise waren nicht abzunehmen. Sie betreffen mitunter die vom Kläger beanstandete Pachtvergabe und das betreffende Gemeindere- glement, die nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Klageverfah- rens sind. Daher sind keine Pachtverträge, welche die Beklagte mit örtli- chen Landwirten abgeschlossen hat, einzuholen. In diesem Zusammen- hang sind keine Befragungen vorzunehmen (B., Anlaufstelle aus- serfamiliäre Hofübergabe, und G., ehemaliger Gemeindeammann von T.). Schliesslich sind auch keine Angaben vom Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) (Befragung, Amtsbericht) sowie von H. und I. (Betriebsanleitung eines Traktors) erforderlich. Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten. Diese könnten am Ergebnis nichts ändern. Somit sind keine Partei- und Zeugenbefragungen durchzuführen, ist kein Augenschein vorzunehmen und sind keine Gutachten oder weitere Unterlagen einzuholen. Die betreffenden Beweisanträge werden abgewiesen. - 16 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger die verwaltungsge- richtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. Im Bereich der Verfahrenskosten verhindert das Äquivalenzprinzip, dass im Einzelfall Gebühren festgesetzt werden, die in keinem vernünftigen Ver- hältnis zum Wert bzw. Nutzen stehen, welcher dem Abgabepflichtigen ent- steht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2785 ff.; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 N 19 ff.). Der Kläger hat – unter Vorbehalt der Mehrforderung – einen Betrag von lediglich Fr. 1'000.00 (nebst Zinsen) eingeklagt; aus Begehren Ziffer 1 folgt indessen, dass er von einem An- spruch von insgesamt rund Fr. 70'000.00 ausgeht. Da vom vorliegenden Urteil eine präjudizielle Wirkung für die gesamte Forderung ausgeht, be- misst sich dessen "Wert" für den Kläger nicht ausschliesslich anhand der eingeklagten Summe. Es widerspricht dem Äquivalenzprinzip daher nicht, wenn die Verfahrenskosten den eingeklagten Betrag deutlich übersteigen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 3'270, sind vom Kläger zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 17 - Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Gemeinderat) 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann - wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt - wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Sofern sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 18 - Aarau, 16. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Michel Meier