Schliesslich ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass Urkundspersonen gewissermassen auf eigene Initiative Urkunden zur Gründung einer GmbH ausfertigen. Als Zwischenergebnis darf somit angenommen werden, dass der Beklagte dem Kläger einen Auftrag zur Gesellschaftsgründung erteilte. 1.3. Unterbleibt die Beurkundung aus Gründen, welche die Urkundsperson nicht zu vertreten hat, so ist sie zur Honorarstellung berechtigt (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 563). Die Beurkundung des Gründungsaktes der C. GmbH und die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich erfolgten nicht durch den Kläger, sondern durch das Amtsnotariat Uster.