ergibt sich aus dem E-Mail vom 23. August 2017, gesendet von info@C.ch, lediglich, dass der Kläger "einen Vorschlag in Bezug auf den Zweck der GmbH zu formulieren" hatte. Eine vorgängige Auftragserteilung bezüglich der Gesellschaftsgründung wurde damit aber nicht in Frage gestellt. Schliesslich reagierte der Beklagte auf die Zustellung der Zwischenabrechnung vom 11. Dezember 2017 nicht. Im betreffenden Schreiben ist festgehalten, dass der Beklagte nach dem Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2017 die Fortsetzung der Gründung in Aussicht gestellt hatte. Auch diese Darstellung ist unwidersprochen geblieben.