Der Kläger belegt seine Darstellung mit Korrespondenz, deren Empfang der Beklagte nicht bestreitet. Entsprechend dem Schreiben vom 4. Oktober 2017 hat der Beklagte den Kläger Mitte August gebeten, die Dokumente zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuarbeiten. Mit E-Mail vom 25. August 2017 liess der Kläger dem Beklagten Entwürfe der für die Gründung benötigten Dokumente zukommen. Dass der Beklagte den Kläger ersuchte, für die Gründung der C. GmbH besorgt zu sein, hat der Beklagte in der eingelegten Korrespondenz nicht bestritten. Zwar 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 427