BeurG. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. VRPG als einzige kantonale Instanz über Bestand und Höhe der Gebühr und der Auslagen der Notarinnen und Notare. 2. – 4. (…) II. 1. 1.1. Für die amtliche Tätigkeit erhebt die Urkundsperson eine Gebühr und fordert Ersatz der entstandenen Auslagen. Vom Gebührentarif darf nach unten abgewichen werden (§ 69 Abs. 1 BeurG). Der Anspruch auf Leistungsentgelt und Auslagenersatz für die Beurkundungstätigkeit stützt sich auf öffentliches kantonales Recht (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz.