i BGFA) verletzt. (Anmerkung: Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 3. Juli 2020 [2C_314/2020] abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.) 45 Notariatstarif  Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren für Forderungen aus der Beurkundungstätigkeit  Unterbleibt die Beurkundung aus Gründen, welche die Urkundsperson nicht zu vertreten hat, ist sie zur Honorarstellung berechtigt; im Verhältnis zu einer vollzogenen Beurkundung erfolgt eine angemessene Herabsetzung.