2020 Anwalts- und Notariatsrecht 425 bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes als auch eines Pauschalhonorars ohnehin gewährleistet sein. Aufgrund von Art. 12 lit. i BGFA wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, der Anzeigerin auf ihre Aufforderung hin eine detaillierte Zusammenstellung seiner Aufwendungen zu erstellen. Keine Rolle spielt dabei die Art des vereinbarten Honorars (Stunden- oder Pauschalhonorar). Indem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Anzeigerin auf ihr Verlangen hin eine detaillierte Honorarabrechnung zuzustellen, hat er Berufspflichten (Art. 12 lit. i BGFA) verletzt.