1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 als Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 29 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 586.00, gesamthaft Fr. 3'586.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 1'793.00 vom Kläger und von der Beklagten zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.