Der Kläger dringt mit seiner Forderung zu knapp 40% durch. Weil jedoch die Höhe der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung in starkem Masse auch vom Ermessen des Gerichts abhängt, sind die Verfahrenskosten in leichter Abweichung vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Parteikosten sind bei diesem Kostenverteilschlüssel aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: