Somit ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger als Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 zu bezahlen. - 28 - III. 1. Die Streitwertgrenze in § 41a Abs. 1 PersG von Fr. 30'000.00 ist mit dem eingeklagten Betrag von Fr. 38'826.00 überschritten, so dass für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten erhoben werden.