Indem der Kläger der Beklagten mit der vorliegenden Klage vom 20. Oktober 2020, S. 23, eine Zahlungsfrist bis Ende November 2020 ansetzte, geriet die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung schon per 1. Dezember 2020 in Verzug, obwohl das Anstellungsverhältnis zufolge Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 12. Mai bis 2. November 2020 (vgl. Klagebeilage 27 und Protokoll, S. 21) und der dadurch bedingten Unterbrechung und Verlängerung der Kündigungsfrist (§ 2 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 7 PersG i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR) damals noch andauerte. Seit diesem Datum (1. Dezember 2020) hat der Kläger Anspruch auf 5 % Verzugszins.