Tätigkeit von seinen Vorgesetzten auch nicht permanent überwacht werden konnte. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Entschädigung in Höhe von knapp über zwei Bruttomonatslöhnen im Betrag von Fr. 15'000.00 (ein Bruttomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn belief sich zuletzt auf Fr. 7'010.25 [Fr. 6'741.00 x 13 / 12]). 4. Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'000.00.