Ansätze für eine mangelhafte Einsicht in sein fehlbares Verhalten waren beim Kläger durchaus spürbar, indem er sich wiederholt während der Arbeitszeit Privatangelegenheiten widmete und – so der berechtigt erscheinende Vorwurf der Beklagten – nicht sauber zwischen Beruflichem und Privaten zu trennen vermochte. Auch wenn es in der gegebenen Situation mildere Massnahmen als die ausgesprochene Kündigung gegeben hätte, wäre es auf jeden Fall herausfordernd gewesen, die weitere Zusammenarbeit auf beidseits befriedigende Weise auszugestalten, zumal das Vertrauen der Vertreter der Beklagten in den Kläger zu Recht angeschlagen war und der Kläger aufgrund seiner