Den Kläger seinerseits trifft ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Kündigung. Er nahm die Weisung seiner Vorgesetzten, sich privaten Verrichtungen während der Arbeitszeit zu enthalten, trotz zwei schriftlicher "Verwarnungen" (Mahnungen) lange Zeit zu wenig ernst und befolgte diese nicht hinreichend konsequent. Von einem krassen Missverhältnis der Interessen kann vor diesem Hintergrund auch nicht gesprochen werden.