Schon gar nicht kann der Argumentation des Klägers gefolgt werden, die Beklagte habe aus "nichtigem Grund" elementare Ansprüche des Klägers verletzt. Die von der Beklagten im Vorfeld der Kündigung begangene Gehörsverletzung wiegt zwar nicht leicht. In der Sache erfolgte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers aber aus grundsätzlich achtenswerten Gründen, wenngleich dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wenig Rechnung getragen wurde. Den Kläger seinerseits trifft ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Kündigung.