3.4. Zuzustimmen ist dem Kläger darin, dass ihn die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung hart treffen. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich eine Entschädigung nahe des Maximalbetrags aus anderen Gründen nicht. Im Gegensatz zum Kläger erscheint dem Verwaltungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht ausgeprägt strafwürdig. Dementsprechend kann auch nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers ausgegangen werden. Schon gar nicht kann der Argumentation des Klägers gefolgt werden, die Beklagte habe aus "nichtigem Grund" elementare Ansprüche des Klägers verletzt.