Diesen harten Folgen der Kündigung stünden keine schützenswerten Interessen der Beklagten gegenüber. Im Gegenteil habe sie sich aus nichtigen Gründen und leichtfertig über elementare Ansprüche wie das rechtliche Gehör, Treu und Glauben, die Verhältnismässigkeit und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinweggesetzt und ein krasses Missverhältnis der Interessen geschaffen. Der Beklagten sei ein erhebliches Fehlverhalten und ein eben solcher Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers anzulasten. Dem Straf- und Genugtuungszweck sei daher nur mit einer maximalen Pönale Genüge getan. - 26 -