3.3. Der Kläger begründet die eingeklagte Entschädigungshöhe nahe des Maximalbetrages von sechs Bruttomonatslöhnen inklusive Anteil 13. Monatslohn mit seinem fortgeschrittenen Lebensalter, seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte und seinen geringen Aussichten auf eine neue Stelle. Deswegen werde er auch mit Einbussen bei den Einkommensersatzleistungen und mangels finanzieller Rücklagen mit einem wirtschaftlichen Abstieg zu rechnen haben. Diesen harten Folgen der Kündigung stünden keine schützenswerten Interessen der Beklagten gegenüber.