Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7166/2016 vom 7. November 2017, Erw. 6.1). Eine solche kann auch nicht schon darin erkannt werden, dass dem Kläger vor der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses eine unausgewogene Aufhebungsvereinbarung präsentiert wurde, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätte.