Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger im Kündigungszeitpunkt mit seinen bald 57 Jahren in einem fortgeschrittenen Lebensalter befand, in dem sich die Stellensuche gerade in seinem Betätigungsfeld äusserst schwierig gestaltet, und er seit beinahe 30 Jahren für die Beklagte tätig war. Entsprechend erhöht war die Fürsorgepflicht der Beklagten und umso zurückhaltender hätte sie von ihrem Recht Gebrauch machen müssen, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger wegen Mängeln im Verhalten zu kündigen, speziell was eine Kündigung ohne vorgängige Mahnung anbelangt (zur erhöhten Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers gegenüber älteren Arbeitnehmern vgl. - 24 -