folglich ein zu geringes Potenzial, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart nachhaltig und tiefgreifend zu erschüttern, dass auf die im Vorfeld einer Kündigung wegen Verhaltensmängeln grundsätzlich erforderliche schriftliche Mahnung hätte verzichtet werden können. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger im Kündigungszeitpunkt mit seinen bald 57 Jahren in einem fortgeschrittenen Lebensalter befand, in dem sich die Stellensuche gerade in seinem Betätigungsfeld äusserst schwierig gestaltet, und er seit beinahe 30 Jahren für die Beklagte tätig war.