Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Beklagte am 27. April 2020, einige Zeit nach Ablauf einer früher angesetzten Bewährungszeit, keinen sachlich zureichenden Grund hatte, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger ohne eine weiterhin wirksame vorgängige schriftliche Mahnung wegen Verhaltensmängeln/Pflichtverletzungen zu kündigen. Soweit es sich bei den angeführten Kündigungsgründen nicht ohnehin um Pflichtverletzungen handelte, die in ihrer Ausprägung neuartig waren und keinen Zusammenhang mit früher gemahnten Vorfällen aufwiesen (Selbstisolation), wogen sie auch im Lichte der Vorgeschichte zu wenig schwer und hatten