Sollten ungenügende Arbeitsleistungen des Klägers den Kündigungsentschluss der Vertreter der Beklagten wesentlich mitbeeinflusst haben, so wäre dafür auf jeden Fall eine vorgängige schriftliche Mahnung erforderlich gewesen; dies umso mehr, als die behaupteten mündlichen Mahnungen vom 15. September 2015 und 6. März 2018, an denen ungenügende Leistungen des Klägers thematisiert worden sein sollen (Duplik, S. 6 f.), im Kündigungszeitpunkt 4,5 Jahre bzw. über zwei Jahre zurücklagen.