2.3.2.9. Ungenügende Arbeitsleistungen werden zwar von der Beklagten behauptet, wurden vom Zeugen E. auch bestätigt (Protokoll, S. 10) und entbehren mit Rücksicht auf die Mitarbeiterbeurteilungen (Klagebeilagen 12, 15 und 17) nicht jeder Grundlage, bildeten jedoch nie Gegenstand einer schriftlichen Mahnung. Sollten ungenügende Arbeitsleistungen des Klägers den Kündigungsentschluss der Vertreter der Beklagten wesentlich mitbeeinflusst haben, so wäre dafür auf jeden Fall eine vorgängige schriftliche Mahnung erforderlich gewesen;