Dasselbe gilt mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2020 bei der K. AG, nachdem die Beklagte und deren Vertreter der Darstellung des Klägers, er habe sich lediglich während einer Dauer von wenigen Minuten nach dem Kiesvorrat erkundigt, den er nach Arbeitsschluss abgeholt hätte (Protokoll, S. 20), nicht substanziiert widersprochen haben (vgl. auch Protokoll, S. 9 und 26). Dass der Kläger für die Beklagte aufgrund der beiden geschilderten Vorfälle geradezu untragbar geworden sein könnte, ist zu wenig ersichtlich, auch - 23 -