Dem hielten E. und der Werkdienstleiter D. entgegen, auch solche Entsorgungen hätte die J. AG der Gemeinde in Rechnung stellen können, was mangels Wägung des Kompostierguts nicht möglich gewesen sei (Protokoll, S. 9 und 26). Dennoch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der J. AG aus dem Vorfall ein grösserer finanzieller Schaden oder ein Reputationsverlust erwachsen sein könnte. Vor diesem Hintergrund hatte das pflichtwidrige Verhalten des Klägers eher Bagatellcharakter.