Der der J. AG als Betreiberin des Kompostierplatzes durch den Einlass von Kunden entstandene (Image-)Schaden lässt sich mangels entsprechender Angaben der Beklagten nicht näher eingrenzen. Der Kläger will nur wenige Hausfrauen eingelassen haben, die das Kompostiergut ohnehin hätten kostenlos entsorgen können (Protokoll, S. 20). Dem hielten E. und der Werkdienstleiter D. entgegen, auch solche Entsorgungen hätte die J. AG der Gemeinde in Rechnung stellen können, was mangels Wägung des Kompostierguts nicht möglich gewesen sei (Protokoll, S. 9 und 26).