Verliess der Kläger die Sammelstelle mithin nicht vorzeitig, sondern wirklich erst um 16.00 Uhr, dürfte die Humusbesorgung beim nahegelegenen Kompostierplatz Q. nicht mehr auf Arbeitszeit erfolgt sein. Es wäre in dieser Konstellation auch nicht so, dass er die für die private Besorgung benötigte Zeit nicht von seinem Gleitzeitsaldo abgezogen (vgl. dazu Protokoll, S. 26), sondern gar nicht erst als Arbeitszeit erfasst hätte. Der der J. AG als Betreiberin des Kompostierplatzes durch den Einlass von Kunden entstandene (Image-)Schaden lässt sich mangels entsprechender Angaben der Beklagten nicht näher eingrenzen.