Im Wochenarbeitsrapport deklarierte der Kläger für jenen Mittwochnachmittag auf der Sammelstelle in S.-T. eine Arbeitszeit von drei Stunden (vgl. dazu die Eingabe der Beklagten vom 12. November 2021), was exakt der Dauer der angegebenen Öffnungszeit der Sammelstelle entspricht. Verliess der Kläger die Sammelstelle mithin nicht vorzeitig, sondern wirklich erst um 16.00 Uhr, dürfte die Humusbesorgung beim nahegelegenen Kompostierplatz Q. nicht mehr auf Arbeitszeit erfolgt sein.