Der Kläger räumte zwar ein, dass er diese Privatbesorgung während der Arbeitszeit erledigt habe. Der Zeuge E. will sogar überprüft haben, dass dem so gewesen sei (Protokoll, S. 9). Daran bestehen dennoch gewisse Zweifel, weil der Kläger auch ausführte, er habe sich erst nach der Schliessung der Sammelstelle in S.-T., die an jenem Tag von 13.00 bis 16.00 Uhr geöffnet hatte, zur Kompostieranlage Q. der J. AG begeben. Im Wochenarbeitsrapport deklarierte der Kläger für jenen Mittwochnachmittag auf der Sammelstelle in S.-T. eine Arbeitszeit von drei Stunden (vgl. dazu die Eingabe der Beklagten vom 12. November 2021), was exakt der Dauer der angegebenen Öffnungszeit der Sammelstelle entspricht.