für die Beklagte hatte, dass er anderen Kunden ohne vorgängige Absprache mit Mitarbeitern der J. AG Zutritt zum Kompostierplatz gewährte. Die im Recht liegende Mail vom 27. April 2020 (Klagebeilage 29) ist diesbezüglich nicht sehr aufschlussreich. Namentlich lässt sich nicht ohne weiteres einschätzen, was der darin erwähnte "blinde Fleck" bezüglich der Herkunft des Komposts für die Beteiligten bedeutete. Die Humusbesorgung für private Zwecke dauerte den Angaben des Klägers an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zufolge rund 15 Minuten. Der Kläger räumte zwar ein, dass er diese Privatbesorgung während der Arbeitszeit erledigt habe.