Mit Bezug auf den Vorfall vom 8. April 2020 bzw. dessen Qualifikation als unbeachtliche Bagatelle oder neuerliche ernstzunehmende Vertrags- bzw. Weisungsverletzung kommt es im Wesentlichen darauf an, wie lange sich der Kläger damals auf der Kompostieranlage der J. AG aufhielt, ob er diese Zeit in den Stundenrapporten als Arbeitszeit erfasste und welche Folgen es - 22 -