Dabei spielt auch keine Rolle, ob der Kläger andere Mitarbeiter der Beklagten zum Vorbild nahm und nachahmte, die sich (früher) in ähnlicher Weise gebärdeten und denen er dieses Verhalten abgeschaut hat. Spätestens aufgrund der schriftlichen Mahnungen im August 2018 und im Mai 2019 musste ihm klar sein, dass solches Verhalten vertragswidrig ist und von seinen Vorgesetzten nicht (mehr) akzeptiert würde.